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Zugangskontrollen und Nichtraucherschutz

Zugangskontrollen
Im Eingangsbereich des Brandenburgischen Oberlandesgerichts werden regelmäßig Einlass- und Sicherheitskontrollen durchgeführt, die einige Zeit in Anspruch nehmen können. Insbesondere bei hohem Besucheraufkommen können diese zu nicht vermeidbaren Wartezeiten führen. Bitte planen Sie dies bei Ihrer Anreise ein. Das Mitführen von Waffen, waffenänlichen oder anderen gefährlichen Gegenständen ist grundsätzlich untersagt.


Vorfälle in Justizgebäuden in der Vergangenheit haben für die Einführung dieser Sicherheitsmaßnahmen Anlass gegeben. Alle Besucher werden - ähnlich wie an Flughäfen - einer Kontrolle auf Waffen und sonstige gefährliche Gegenstände unterzogen.


Sollte es in dem Zusammenhang einmal zu Unannehmlichkeiten und Verzögerungen kommen, bitten wir um Ihr Verständnis. Bitte bedenken Sie, dass die Maßnahmen auch Ihrer persönlichen Sicherheit dienen. 

Nichtraucherschutz
Im gesamten Gebäude des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist das Rauchen nicht gestattet.

Informationen für Menschen mit Behinderung

Den barrierefreien Zugang finden Sie am Haupteingang des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Wenn Sie den Besucherparkplatz bzw. die Straßenbahnhaltestelle in Richtung Oberlandesgerichts - entlang der Hinweisschilder - verlassen, kommen Sie direkt an die Rampe beim Haupteingang. Die Tür am Besuchereingang öffnet sich automatisch nach außen.

Bitte beachten Sie, dass auch hier Zugangskontrollen durchgeführt werden.

Das Behindertenpolitische Maßnahmenpaket des Landes Brandenburg finden sie unter:

http://www.masf.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/Behindertenpolitisches_Ma%C3%9Fnahmenpaket_schwer_bfPDF_abA7.pdf

 

Ansprechpartner für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung steht eine Ansprechperson für Auskünfte zur Verfügung. Sie kann erklären, wie Menschen mit Behinderung das Gericht am besten erreichen. Außerdem kann sie veranlassen, dass Hilfsmittel für die Teilnahme an Gerichtsverfahren bereitgestellt werden. Zum Beispiel können Gebärdendolmetscher beauftragt oder Dokumente in Blindenschrift übertragen werden.
Bitte setzen Sie sich rechtzeitig vor einem Gerichtstermin mit der Ansprechperson in Verbindung, wenn Sie Unterstützung brauchen.

Die Ansprechperson erteilt keine Rechtsberatung.

zu den Kontaktdaten

Rechte und Pflichten des Zeugen

Nachfolgend finden Sie ausführliche Informationen zu Rechten und Pflichten eines Zeugen sowie Informationen zur Zeugenbetreuung.

Wenn Sie weitere Fragen zu Ihrer Rolle als Zeuge oder Zeugin haben oder eine Betreuung im Gericht wünschen, wenden Sie sich bitte an den/die Zeugenbetreuer/in des Gerichts. Sie sind über die auf dieser Internetseite angegebenen Kontaktdaten des Gerichts zu erreichen.

Wenn Sie als Opfer einer Straftat Hilfe oder Begleitung während des Gerichtsverfahrens benötigen, können Sie sich auch an unabhängige Opferhilfeeinrichtungen wenden. Anschriften und Telefonnummern finden Sie im Internet auf der Seite des Ministeriums der Justiz - Opferhilfe im Land Brandenburg .

ausführlicher Text

Download:
AVR 250 Merkblatt über Rechte und Pflichten eines Zeugen (application/pdf 32.9 KB)
AVR 016 Verdienstausfallbescheinigung (application/pdf 10.8 KB)
StP 007 Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren (application/pdf 15.7 KB)

Das Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen gemäß § 107 FamFG

Gerichtliche Urteile und Beschlüsse sowie Entscheidungen staatlicher Behörden gelten grundsätzlich nur für das Gebiet des Staates, in dem sie erlassen wurden.

Soll die Wirkung dieser Entscheidungen über die Grenze des jeweiligen Entscheidungsstaates hinaus erstreckt werden, so hängt die Wirksamkeit der Entscheidung in einem weiteren Staat von der Anerkennung in diesem Staat ab. Auch die Ehescheidung ist zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem die Entscheidung ergangen ist. Wenn die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich als gelöst gelten soll, bedarf es einer förmlichen Anerkennung gemäß § 107 Familienverfahrensgesetz (FamFG), der sogenannten »großen Anerkennung«.

Im Land Brandenburg ist dafür der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zuständig.

Bürger und Bürgerinnen sowie Standesämter finden hier weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren und ein Antragsformular:

Download:
Antragsformular Anerkennung (application/pdf 247.6 KB)
Hinweise für das Anerkennungsverfahren (application/pdf 34.1 KB)
Gebührenordnung Stand Oktober 2012 (application/pdf 22.9 KB)

Das Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des ausländischen Ehefähigkeitszeugnis gem. § 1309 Abs. 2 BGB

Nach der gesetzlichen Regelung in § 1309 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss ein ausländischer Staatsbürger, der in Deutschland heiraten will, ein Ehefähigkeitszeugnis seines Heimatstaates vorlegen, mit dem bescheinigt wird, dass nach dem Recht dieses Staates kein Hindernis für eine Eheschließung besteht. Es gibt Länder, die solche Ehefähigkeitszeugnisse nicht oder nur eingeschränkt ausstellen. Um den Angehörigen dieser Staaten dennoch eine Eheschließung in Deutschland zu ermöglichen, kann von der Pflicht zur Vorlage eines solchen Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Absatz 2 BGB befreit werden.

In solchen Fällen prüft der Präsident des Oberlandesgerichts bzw. in Berlin die Präsidentin des Kammergerichts anstelle der ausländischen Behörden, ob der beabsichtigten Eheschließung nach dem Heimatrecht der Verlobten ein Ehehindernis entgegensteht. Ist dies nicht der Fall, wird die Befreiung erteilt.

Die Voraussetzungen zur Befreiung sind je nach Heimatstaat verschieden. Informationen zu einzelnen Ländern finden Sie im Länderverzeichnis.

Weitere Informationen für Bürger: Hinweise für den Bürger (application/pdf 14.0 KB)
Leitfaden für die Standesämter: Allgemeine Hinweise (application/pdf 69.1 KB)

Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland (Vordruckreihe RH)

Als Arbeitshilfe für die an den Gerichten in Rechtshilfesachen tätigen Richterinnen und Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger wurden die nachfolgenden Formulare für die ordentliche Gerichtsbarkeit des Landes Brandenburg für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland durch Allgemeine Verfügung des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15.07.2004 eingeführt und zur Verfügung gestellt. 

Unter ausführlichem Text finden Sie 

Als Ansprechpartnerin steht Ihnen Frau Ernst, Tel.Nr. (03381) 399 362, email: annegret.ernst@olg.brandenburg.de zur Verfügung.

ausführlicher Text

Allgemeine Beeidigung als Dolmetscher bzw. Ermächtigung als Übersetzer

Auf der Grundlage des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes und der Verordnung der Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes werden für die von den Gerichten des Landes Brandenburg geforderten Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung Dolmetscher im Sinne des § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes auf Antrag allgemein beeidigt und für die schriftliche Sprachübertragung Übersetzer nach § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ermächtigt.

 Die allgemeine Beeidigung schließt die Ermächtigung ein, gemäß § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung die Übersetzung einer in fremder Sprache abgefassten Urkunde anzufertigen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung einer in einer fremden Sprache abgefassten Urkunde zu bescheinigen.

Dolmetscher haben das Recht, bundesweit unter Berufung auf ihren geleisteten Eid vor Gericht aufzutreten (§ 189 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Die Ermächtigung von Übersetzern in einem Land wird bundesweit akzeptiert (§ 142 Abs. 3 Zivilprozessordnung).

Hinweise:

Sprachen im Sinne des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes sind auch die Gebärdensprache und anerkannte Kommunikationstechniken.

Dolmetscher, die nicht allgemein beeidigt sind, können ebenfalls zu Gerichtsverhandlungen hinzugezogen werden. Vor Beginn der Tätigkeit muss der Dolmetscher dann allerdings für diese Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter vereidigt werden.

ausführlicher Text

Download:
Dolmetscher/Übersetzer - Antrag auf allgemeine Beeidigung/Ermächtigung (application/pdf 22.8 KB)

Vorübergehende Dienstleistungen von Dolmetschern und Übersetzern - Eintragung beantragen

Dolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 Absatz 1 BbgDolmG genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und, sofern der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt haben, werden gemäß § 6 Absatz 5 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes und der Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes auf Antrag in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis eingetragen, wenn sie diese Tätigkeit im Land Brandenburg vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen).

ausführlicher Text

Download:
Vorübergehende Dienstleistungen - Antrag auf Eintragung (application/pdf 20.9 KB)

Empfänger von Geldauflagen

Gemeinnützige Einrichtungen als Empfänger von Geldauflagen und Listenerfassung

Gemeinnützige Einrichtungen, die als Empfänger von Geldauflagen in Betracht kommen, werden bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in einer Liste erfasst.

Die Liste dient dazu, den in Strafsachen tätigen Richtern, Staats- und Amtsanwälten im Bedarfsfall die sachgemäße Bestimmung des Empfängers einer Geldauflage zu erleichtern. Die Aufnahme in die Liste begründet jedoch keinen Anspruch auf Zuweisung von Geldauflagen und stellt auch keine Empfehlung der eingetragenen Einrichtungen dar.

Für die Antragstellung steht Ihnen ein entsprechendes Antragsformular zur Verfügung.

Eine Antragstellung per E-Mail ist nicht zulässig.

Die Allgemeine Verfügung zu Geldauflagen in Ermittlungs- und Strafverfahren zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen finden sie in BRAVORS unter http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.48497.de

Für Rückfragen steht Ihnen gerne Frau Farin, Telefon: 03381 399 - 194, zur Verfügung.

ausführlicher Text

Download:
Antrag zur Aufnahme in die Liste der gemeinnützigen Einrichtungen (application/pdf 13.3 KB)
Geldauflagen gem. Einrichtungen 2001 (application/pdf 21.2 KB)
Geldauflagen gem. Einrichtungen 2002 (application/pdf 19.9 KB)
Geldauflagen gem. Einrichtungen 2003 (application/pdf 18.6 KB)
Geldauflagen gem. Einrichtungen 2004 (application/pdf 20.5 KB)
Geldauflagen gem. Einrichtungen 2005 (application/pdf 18.1 KB)
Geldauflagen gem. Einrichtungen 2006 (application/pdf 19.8 KB)
Geldauflagen gem. Einrichtungen 2007 (application/pdf 24.3 KB)
Geldauflagen gem. Einrichtungen 2008 (application/pdf 23.6 KB)
Geldauflagen gem. Einrichtungen 2009 (application/pdf 28.8 KB)
Geldauflagen gem. Einrichtungen 2010 (application/pdf 27.3 KB)
Geldauflagen gem. Einrichtungen 2011 (application/pdf 22.2 KB)

Formulare

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hält folgende Formulare zum Herunterladen bereit:

Download:
ZP 40 Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse_Erklärung (application/pdf 79.7 KB)
AVR 250 Merkblatt über Rechte und Pflichten eines Zeugen (application/pdf 32.9 KB)
ZP 40 Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse_Hinweisblatt (application/pdf 53.6 KB)
AVR 017 Antrag Entschädigung Zeuge (application/pdf 10.2 KB)

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